Auskunft eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht:
Nach einem immer noch weit verbreiteten Irrtum glaubt die Mehrzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, dass, jedenfalls bei einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, eine Nebentätigkeit grundsätzlich verboten ist. Tatsächlich gibt es kein generelles Nebentätigkeitsverbot.
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die jedwede Nebentätigkeit untersagt, wäre wegen Verstoßes gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 I. GG nichtig. Der Arbeitgeber darf die Nebentätigkeit lediglich unter einen Erlaubnisvorbehalt stellen. Tut er das, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zustimmung, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt. Ein solcher Vorbehalt läuft also im Ergebnis auf eine Unterrichtungspflicht hinaus.
Fazit: Wer seinen Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit im Direktvertrieb informiert, wird auch seine Zustimmung bekommen.